Das Amtsgericht Pirmasens setzte sich mit der Frage auseinander, ob eine Heizölsammelbestellung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung für die gesamte gelieferte Heizölmenge führt. Das heißt, dass jeder Einzelne, der Sammelbestellung "beigetretene" Kunde, für die Gesamtlieferung bzw. den Ausgleich des darauf entfallenden Kaufpreises/Zahlbetrages insgesamt haftet und nicht nur für den Anteil, mit welchem er persönlich beliefert wurde.

Dies haben die Pirmasenser Richter in ihrem Urteil vom 01.10.2002 zu Aktenzeichen 1 C 197/02 bejaht und damit eine ältere Entscheidung des Landgerichtes Konstanz aus dem Jahre 1986 (Aktenzeichen 6 S 58/86, vom 28.11.1986) bestätigt. Das Urteil des Amtsgerichtes Pirmasens ist noch nicht rechtskräftig. Ungeachtet dessen sollte es bereits Beachtung finden.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidungsfindung darauf abgestellt, dass hinsichtlich der vorgenommenen Sammelbestellung eine BGB-Gesellschaft, also eine Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR) entstanden ist, mit der Folge einer sogenannten gesamtschuldnerischen Haftung nach §§ 421 und 427 BGB.

Das Gericht geht offenkundig weiter davon aus, dass selbst bei einer möglicherweise einmaligen Sammelbestellung auch die Vorschriften für die BGB-Gesellschaft (§ 705 ff. BGB) greifen.

Zur Gründung einer solchen Gesellschaft bedarf es nicht zwingend der Schriftform. Eine solche Gesellschaft kann auch durch sog. schlüssiges Verhalten gegeben sein.

Nach § 705 BGB soll Inhalt des Gesellschaftsvertrages die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes sein. Bei der Sammelbestellung ist der gemeinsame Zweck der, einen möglichst günstigen Preis zu erzielen. Im Außenverhältnis zum Lieferanten haftet somit jeder der Gesellschafter (z. B. Grundstücksnachbarn) gegenüber dem Lieferanten in voller Höhe für die gesamte Liefermenge. Im Innenverhältnis steht den Gesellschaftern dann ein entsprechender Ausgleichsanspruch zu, soweit der Lieferant (Gläubiger) nur einen oder einzelne der Sammelbestellergemeinschaft angehörige Gesellschafter (ggf. gerichtlich) in Anspruch nimmt.

Daran ändere auch nichts - so das Gericht - dass zunächst eine Einzel-Rechnungsstellung an die einzelnen Gesellschafter über die jeweilige Liefermenge vorgenommen wurde.

Eine solche Rechnungslegung wäre lediglich Ausdruck einer "technischen Abwicklung" und führe nicht zum Verzicht des Lieferanten (Gläubigers) auf die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter.

Es spiele auch keine Rolle, wer letztendlich die Bestellung getätigt hat, sofern klar ist, dass die Bestellung für die Sammelbestellergemeinschaft (BGB-Gesellschaft) erfolgt ist.

Für die Praxis hat diese Entscheidung insoweit Bedeutung, als dass mögliche Forderungsausfälle zumindest minimiert werden können. Soweit Sammelbestellungen eingehen, die insbesondere günstigere Konditionen für die Endkunden mit sich bringen, so kann jeder (einzelne) Kunde, der im Rahmen der Sammelbestellung beliefert wurde, für die gesamte Heizölmenge bzw. das darauf entfallenden Entgelt in Anspruch genommen werden.

Die einzelnen Besteller haften somit auch für weitergehende Kosten und Zinsen. Dies ist nicht zu unterschätzen. In der Praxis sollte daher bei Zahlungsschwierigkeiten geprüft werden, ob nicht gegebenenfalls Voraussetzungen vorliegen, Ansprüche besser gegenüber einem erweiterten "Kundenkreis", durchsetzen zu können.

Bei der Vertragsgestaltung muss darauf geachtet werden, dass dem einzelnen Sammelbesteller nicht zugestanden wird, dass er nur für seinen Anteil an der an der Gesamtlieferung aufzukommen hat und somit aus der Gesamtschuldner-Haftung entlassen ist.

Bereits im Vorfeld und bei der tatsächlichen Durchführung von Sammelbestellungen bzw. Sammellieferungen ist es ratsam den Vorgang entsprechend schriftlich zu dokumentieren, um im Nachhinein mögliche Beweisschwierigkeiten vor Gericht zu vermeiden.

Das ist nicht allein mit den Lieferdokumenten erfüllt. Seitens des Lieferanten wäre insbesondere abzuklären, wer tatsächlich bei Auftragsannahme mit in die Sammelbestellung bzw.- lieferung einbezogen wurde. Bei langjährigen Geschäftsbeziehungen dürfte dies weniger problematisch sein. Bei Neukunden sollte gegebenenfalls nachgefragt und dies auch schriftlich festgehalten werden. Als günstig erweist sich eine Auftragsbestätigung, in der sämtliche Kunden aufgeführt sind.

Es ist sicher in vielen Fällen kein Nachteil, wenn der Händler seinen Kunden auf die Fußangeln einer Sammelbestellung hinweist. Denn der vermeintliche Preisvorteil kann sich unter Umständen schnell in ein Verlustgeschäft umkehren.

Billig ist eben nicht immer günstig - ganz abgesehen davon, dass der Kunde mit der größten Bestellmenge den geringsten Vorteil hat, dafür aber häufig die meiste Arbeit mit der Organisation der Bestellgemeinschaft.

Sammelbestellungen gehören zum täglichen Geschäftsalltag im Mineralölhandel.

Doch was passiert, wenn einer der Kunden nicht zahlt?

Gibt es eine gesamtschuldnerische Haftung und lässt sich diese im Zweifelsfall durchsetzen?

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichtes Pirmasens könnte die Position der Heizölhändler stärken, da es die in der Praxis übliche Verfahrensweise der Einzelberechnung als unschädlich für die Gesamtschuldnerische Haftung betrachtet.