Dies haben die
Pirmasenser Richter in ihrem Urteil vom 01.10.2002 zu Aktenzeichen 1 C 197/02
bejaht und damit eine ältere Entscheidung des Landgerichtes Konstanz aus dem
Jahre 1986 (Aktenzeichen 6 S 58/86, vom 28.11.1986) bestätigt. Das Urteil des
Amtsgerichtes Pirmasens ist noch nicht rechtskräftig. Ungeachtet dessen sollte
es bereits Beachtung finden. Das Gericht
hat bei seiner Entscheidungsfindung darauf abgestellt, dass hinsichtlich der
vorgenommenen Sammelbestellung eine BGB-Gesellschaft, also eine Gesellschaft
bürgerlichen Recht (GbR) entstanden ist, mit der Folge einer sogenannten
gesamtschuldnerischen Haftung nach §§ 421 und 427 BGB. Das Gericht
geht offenkundig weiter davon aus, dass selbst bei einer möglicherweise
einmaligen Sammelbestellung auch die Vorschriften für die BGB-Gesellschaft (§
705 ff. BGB) greifen. Zur Gründung
einer solchen Gesellschaft bedarf es nicht zwingend der Schriftform. Eine solche
Gesellschaft kann auch durch sog. schlüssiges Verhalten gegeben
sein. Nach § 705 BGB
soll Inhalt des Gesellschaftsvertrages die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes
sein. Bei der Sammelbestellung ist der gemeinsame Zweck der, einen möglichst
günstigen Preis zu erzielen. Im Außenverhältnis zum Lieferanten haftet somit
jeder der Gesellschafter (z. B. Grundstücksnachbarn) gegenüber dem Lieferanten
in voller Höhe für die gesamte Liefermenge. Im Innenverhältnis steht den
Gesellschaftern dann ein entsprechender Ausgleichsanspruch zu, soweit der
Lieferant (Gläubiger) nur einen oder einzelne der Sammelbestellergemeinschaft
angehörige Gesellschafter (ggf. gerichtlich) in Anspruch nimmt. Daran ändere
auch nichts - so das Gericht - dass zunächst eine Einzel-Rechnungsstellung an
die einzelnen Gesellschafter über die jeweilige Liefermenge vorgenommen
wurde. Eine solche
Rechnungslegung wäre lediglich Ausdruck einer "technischen Abwicklung" und führe
nicht zum Verzicht des Lieferanten (Gläubigers) auf die gesamtschuldnerische
Haftung der Gesellschafter. Es spiele auch
keine Rolle, wer letztendlich die Bestellung getätigt hat, sofern klar ist, dass
die Bestellung für die Sammelbestellergemeinschaft (BGB-Gesellschaft) erfolgt
ist. Für die Praxis
hat diese Entscheidung insoweit Bedeutung, als dass mögliche Forderungsausfälle
zumindest minimiert werden können. Soweit Sammelbestellungen eingehen, die
insbesondere günstigere Konditionen für die Endkunden mit sich bringen, so kann
jeder (einzelne) Kunde, der im Rahmen der Sammelbestellung beliefert wurde, für
die gesamte Heizölmenge bzw. das darauf entfallenden Entgelt in Anspruch
genommen werden. Die einzelnen
Besteller haften somit auch für weitergehende Kosten und Zinsen. Dies ist nicht
zu unterschätzen. In der Praxis sollte daher bei Zahlungsschwierigkeiten geprüft
werden, ob nicht gegebenenfalls Voraussetzungen vorliegen, Ansprüche besser
gegenüber einem erweiterten "Kundenkreis", durchsetzen zu können.
Bei der
Vertragsgestaltung muss darauf geachtet werden, dass dem einzelnen
Sammelbesteller nicht zugestanden wird, dass er nur für seinen Anteil an der an
der Gesamtlieferung aufzukommen hat und somit aus der Gesamtschuldner-Haftung
entlassen ist. Bereits im
Vorfeld und bei der tatsächlichen Durchführung von Sammelbestellungen bzw.
Sammellieferungen ist es ratsam den Vorgang entsprechend schriftlich zu
dokumentieren, um im Nachhinein mögliche Beweisschwierigkeiten vor Gericht zu
vermeiden. Das ist nicht
allein mit den Lieferdokumenten erfüllt. Seitens des Lieferanten wäre
insbesondere abzuklären, wer tatsächlich bei Auftragsannahme mit in die
Sammelbestellung bzw.- lieferung einbezogen wurde. Bei langjährigen
Geschäftsbeziehungen dürfte dies weniger problematisch sein. Bei Neukunden
sollte gegebenenfalls nachgefragt und dies auch schriftlich festgehalten werden.
Als günstig erweist sich eine Auftragsbestätigung, in der sämtliche Kunden
aufgeführt sind. Es ist sicher
in vielen Fällen kein Nachteil, wenn der Händler seinen Kunden auf die Fußangeln
einer Sammelbestellung hinweist. Denn der vermeintliche Preisvorteil kann sich
unter Umständen schnell in ein Verlustgeschäft umkehren. Billig ist
eben nicht immer günstig - ganz abgesehen davon, dass der Kunde mit der größten
Bestellmenge den geringsten Vorteil hat, dafür aber häufig die meiste Arbeit mit
der Organisation der Bestellgemeinschaft. |
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Sammelbestellungen gehören zum täglichen Geschäftsalltag im
Mineralölhandel. Doch was passiert, wenn einer der Kunden nicht zahlt?
Gibt es eine gesamtschuldnerische Haftung und lässt
sich diese im Zweifelsfall durchsetzen? Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichtes Pirmasens könnte die Position der Heizölhändler stärken, da es die in der Praxis übliche Verfahrensweise der Einzelberechnung als unschädlich für die Gesamtschuldnerische Haftung betrachtet. |
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