Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei
nichtkaufmännischen Kunden Der Verkäufer führt Aufträge von
nichtkaufmännischen Kunden nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches
aus. Nachfolgende Bedingungen sollen die gesetzliche Regelung
ergänzen.
I. Angebote und Vertragsabschluß 1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen diese "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" zugrunde. Sie werden durch die Auftragserteilung oder die
Annahme der Lieferungen anerkannt. Die Bedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. Sämtliche Bedingungen des Käufers, die wir
nicht schriftlich anerkennen, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir
ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. 2. Angebote sind freibleibend. 3. Erfahren wir nach Vertragsabschluß von einer Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers, sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
I. Lieferung Bei außergewöhnlichen Ereignissen im In-
oder Ausland, die nicht im Einflußbereich des Verkäufers stehen, trotz gebotener
Sorgfalt für ihn unvorhersehbar sind und ihm unter Berücksichtigung seiner
sonstigen Lieferverpflichtungen eine vertragsgemäße Lieferung nicht oder nur zu
wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen ermöglichen, kann der Verkäufer für die
Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder - bei
längerer Behinderung - vom Vertrag zurücktreten oder diesen fristlos kündigen.
Dies gilt z.B. bei Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen und ihren
Folgewirkungen, Unruhen, Sabotage, Betriebsstörungen, Maßnahmen des
Arbeitskampfes, gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen, bei Behinderung oder
Verzögerung, bei Störung der Versorgung des Verkäufers mit Rohölen und / oder
Mineralölprodukten, insbesondere durch Ereignisse im Bereich von
Rohölförderländern. II. Gewährleistung Etwaige Beanstandungen müssen -
soweit die Mängel offensichtlich sind - spätestens eine Woche nach Anlieferung,
im übrigen unverzüglich nach Feststellung der Mängel schriftlich geltend gemacht
werden. Dem Verkäufer ist gleichzeitig Gelegenheit zu einer Probenentnahme gemäß
den einschlägigen Normen zu geben. III. Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte
Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch
künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer. 2. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit
anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an
der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Erwirbt der Käufer
das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er dem Verkäufer schon jetzt das
Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert
der neuen Sache ein. 3. Ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht (§369 HGB) sowie ein
bestrittenes Zurückbehaltungsrecht des Käufers sind ausgeschlossen. Die
Aufrechnung mit Gegenforderung bedarf der Zustimmung der Verkäuferin, es sei
denn, die Gegenforderung sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 4.Wir
behalten uns das Recht
vor, den Kaufgegenstand unter Eigentumsvorbehalt zu übergeben und wieder
herauszufordern
IV. Preise 1. Bei Zirka-Käufen gilt eine Angebots- und Annahme-Toleranz von 10% der
Bestellmenge, wobei jedoch nur objektive Gründe eine Toleranzbeanspruchung
rechtfertigen. Der Auffüllkauf ist ein modifizierter Zirka-Kauf, bei dem die
Verkäuferin berechtigt ist, den Tank des Käufers auch über die Zirkatoleranz von
10% hinaus aufzufüllen. Liegt die tatsächlich gelieferte und vom Kunden bezogene
Menge mehr als zehn Prozent unter der Bestellmenge, wird der vereinbarte Preis
erhöht, damit eine rationelle Auslastung der Transportkapazitäten
gewährleistet ist. Der Preis für die Ware
errechnet sich in Abhängigkeit von der bestellten Warenmenge.
V. Zahlungsbedingungen
1. Vorbehaltlich einer einzelvertraglichen Vereinbarung ist der
Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungserhalt fällig.Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem
jeweiligen Diskontsatz berechnet, wenn der Käufer keinen geringeren Schaden
nachweist. 2. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein
Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Rücktritt wird ausdrücklich erklärt.
Für den Rücknahmefall verzichtet der Käufer bereits jetzt auf Einwendungen und
Gegenansprüche und gestattet uns bereits jetzt, den Zugang zu seinen Lagerräumen
und Tankeinrichtungen sowie Einsicht in die Bücher. 3.
Die Verkäuferin ist zur Aufrechnung auch mit solchen Forderungen
berechtigt, die den mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere ihrer Mutter-,
Schwester- und Tochtergesellschaften, gegenüber dem Käufer zustehen, und zwar,
soweit gesetzlich zulässig, auch gegen solche Forderungen, die die mit dem
Käufer verbundenen Unternehmen etc. gegenüber der Verkäuferin besitzen. Auf
Wunsch gibt die Verkäuferin die mit ihr verbundenen Unternehmen an. 4.Wir
können eingehende Zahlungen nach freier Wahl verrechnen. Der Käufer kann wegen
etwaiger Gegenansprüche seine Leistung nicht verweigern oder zurückhalten, es
sei denn, der Gegenanspruch beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
VI. Technischer Zustand der zubefüllenden Tankanlage Der Kunde ist für den einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der
Messvorrichtung verantwortlich. Mit der Annahme der Offerte bestätigt der
Käufer, dass sein Tank allfällige kantonale rechtliche Vorschriften erfüllt.
Sollte eine Lieferung mangels Erfüllung technischer oder rechtlicher Ansprüche
nicht möglich sein, sind wir berechtigt, die entstandenen
Logistikkosten sowie die Kosten für den Vertragsrücktritt gemäss Ziffer 4 in
Rechnung zu stellen. Vom Lieferanten eingeleitete Massnahmen stellen keine
Anerkennung einer Ersatzpflicht dar, sondern dienen lediglich der
Schadensminderung. Schäden, die durch das Überlaufen von Mineralöl entstehen,
weil der Tank oder die Messvorrichtung sich in mangelhaftem Zustand befinden,
werden in keinem Falle ersetzt.
VII. Zuteilung bei Versorgungsschwierigkeiten Bei allfälligen Versorgungsschwierigkeiten können wir nach freiem
Ermessen die Zuteilung und Belieferung des Käufers und/oder anderer Abnehmer
sowie für die Abdeckung der Bedürfnisse im eigenen Betrieb vornehmen.
VIII. Haftung Für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die auf das vorliegende
Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, haften wir bis zum
Maximalbetrag der einzelnen Lieferung. Die Haftung für Fahrlässigkeit und für
indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte
Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für Mangelfolgeschäden oder Schäden
infolge von Datenverlusten wird im Rahmen des gesetzlich Möglichen gewährleistet..
Fälle höherer Gewalt sind
insbesondere Kriege, Revolutionen, Streiks, Ein- und Ausfuhrverbote und sonstige
in- oder ausländische behördliche Massnahmen, jede Art von
Lieferungsbehinderung, Betriebsstörungen jeder Art, Beschädigung von Rohstoffen,
Hilfsmaterialien und von der Ware selbst.
IX. Zweckbestimmung der Ware Der Käufer ist gegenüber der Zollverwaltung sowie gegenüber uns
und seinen Lieferanten verantwortlich, dass die gekaufte Ware nur gemäss den
zollamtlichen Zweckbestimmungen verwendet wird. Heizöl wird zu einem
begünstigten Satz versteuert und darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet
werden. Eine andere Verwendung (z.B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken)
ist untersagt. Widerhandlungen und zweckentfremdete Nutzungen der gelieferten
Ware werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet
X. Widerrufsrecht
Beim Kauf von Heizöl besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Da derartige Lieferungen von
Schwankungen an Energie- bzw. Rohstoffmärkten abhängen ist § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB
anzuwenden, wonach ein Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen ist. Willenserklärungen,
die auf den Abschluss eines Kaufvertrags solche Leistungen abzielen, sind somit nicht widerrufbar.t
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