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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei nichtkaufmännischen Kunden
Der Verkäufer führt Aufträge von nichtkaufmännischen Kunden nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches aus. Nachfolgende Bedingungen sollen die gesetzliche Regelung ergänzen.

I. Angebote und Vertragsabschluß
1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" zugrunde. Sie werden durch die Auftragserteilung oder die Annahme der Lieferungen anerkannt. Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. Sämtliche Bedingungen des Käufers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote sind freibleibend.
3. Erfahren wir nach Vertragsabschluß von einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen.

I. Lieferung
Bei außergewöhnlichen Ereignissen im In- oder Ausland, die nicht im Einflußbereich des Verkäufers stehen, trotz gebotener Sorgfalt für ihn unvorhersehbar sind und ihm unter Berücksichtigung seiner sonstigen Lieferverpflichtungen eine vertragsgemäße Lieferung nicht oder nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen ermöglichen, kann der Verkäufer für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder - bei längerer Behinderung - vom Vertrag zurücktreten oder diesen fristlos kündigen. Dies gilt z.B. bei Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen und ihren Folgewirkungen, Unruhen, Sabotage, Betriebsstörungen, Maßnahmen des Arbeitskampfes, gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen, bei Behinderung oder Verzögerung, bei Störung der Versorgung des Verkäufers mit Rohölen und / oder Mineralölprodukten, insbesondere durch Ereignisse im Bereich von Rohölförderländern.
 
II. Gewährleistung
Etwaige Beanstandungen müssen - soweit die Mängel offensichtlich sind - spätestens eine Woche nach Anlieferung, im übrigen unverzüglich nach Feststellung der Mängel schriftlich geltend gemacht werden. Dem Verkäufer ist gleichzeitig Gelegenheit zu einer Probenentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu geben.
 
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
2. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein.
3.
Ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht (§369 HGB) sowie ein bestrittenes Zurückbehaltungsrecht des Käufers sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderung bedarf der Zustimmung der Verkäuferin, es sei denn, die Gegenforderung sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4.
Wir behalten uns das Recht vor, den Kaufgegenstand unter Eigentumsvorbehalt zu übergeben und wieder herauszufordern

IV. Preise
1. B
ei Zirka-Käufen gilt eine Angebots- und Annahme-Toleranz von 10% der Bestellmenge, wobei jedoch nur objektive Gründe eine Toleranzbeanspruchung rechtfertigen. Der Auffüllkauf ist ein modifizierter Zirka-Kauf, bei dem die Verkäuferin berechtigt ist, den Tank des Käufers auch über die Zirkatoleranz von 10% hinaus aufzufüllen. Liegt die tatsächlich gelieferte und vom Kunden bezogene Menge mehr als zehn Prozent unter der Bestellmenge, wird der vereinbarte Preis erhöht, damit eine rationelle Auslastung der Transportkapazitäten gewährleistet ist.  Der Preis für die Ware errechnet sich in Abhängigkeit von der bestellten Warenmenge.

V. Zahlungsbedingungen
1. Vorbehaltlich einer einzelvertraglichen Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungserhalt fällig.
Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet, wenn der Käufer keinen geringeren Schaden nachweist.
2.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Rücktritt wird ausdrücklich erklärt. Für den Rücknahmefall verzichtet der Käufer bereits jetzt auf Einwendungen und Gegenansprüche und gestattet uns bereits jetzt, den Zugang zu seinen Lagerräumen und Tankeinrichtungen sowie Einsicht in die Bücher.  
3.
Die Verkäuferin ist zur Aufrechnung auch mit solchen Forderungen berechtigt, die den mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere ihrer Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften, gegenüber dem Käufer zustehen, und zwar, soweit gesetzlich zulässig, auch gegen solche Forderungen, die die mit dem Käufer verbundenen Unternehmen etc. gegenüber der Verkäuferin besitzen. Auf Wunsch gibt die Verkäuferin die mit ihr verbundenen Unternehmen an.
4.Wir können eingehende Zahlungen nach freier Wahl verrechnen. Der Käufer kann wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung nicht verweigern oder zurückhalten, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf demselben Vertragsverhältnis.  

VI. Technischer Zustand der zubefüllenden Tankanlage
Der Kunde ist für den einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich. Mit der Annahme der Offerte bestätigt der Käufer, dass sein Tank allfällige kantonale rechtliche Vorschriften erfüllt. Sollte eine Lieferung mangels Erfüllung technischer oder rechtlicher Ansprüche nicht möglich sein, sind wir berechtigt, die entstandenen Logistikkosten sowie die Kosten für den Vertragsrücktritt gemäss Ziffer 4 in Rechnung zu stellen. Vom Lieferanten eingeleitete Massnahmen stellen keine Anerkennung einer Ersatzpflicht dar, sondern dienen lediglich der Schadensminderung. Schäden, die durch das Überlaufen von Mineralöl entstehen, weil der Tank oder die Messvorrichtung sich in mangelhaftem Zustand befinden, werden in keinem Falle ersetzt.

VII. Zuteilung bei Versorgungsschwierigkeiten
Bei allfälligen Versorgungsschwierigkeiten können wir nach freiem Ermessen die Zuteilung und Belieferung des Käufers und/oder anderer Abnehmer sowie für die Abdeckung der Bedürfnisse im eigenen Betrieb vornehmen.

VIII. Haftung
Für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, haften wir bis zum Maximalbetrag der einzelnen Lieferung. Die Haftung für Fahrlässigkeit und für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für Mangelfolgeschäden oder Schäden infolge von Datenverlusten wird im Rahmen des gesetzlich Möglichen gewährleistet.. Fälle höherer Gewalt sind insbesondere Kriege, Revolutionen, Streiks, Ein- und Ausfuhrverbote und sonstige in- oder ausländische behördliche Massnahmen, jede Art von Lieferungsbehinderung, Betriebsstörungen jeder Art, Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien und von der Ware selbst.

IX. Zweckbestimmung der Ware
Der Käufer ist gegenüber der Zollverwaltung sowie gegenüber uns und seinen Lieferanten verantwortlich, dass die gekaufte Ware nur gemäss den zollamtlichen Zweckbestimmungen verwendet wird. Heizöl wird zu einem begünstigten Satz versteuert und darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z.B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken) ist untersagt. Widerhandlungen und zweckentfremdete Nutzungen der gelieferten Ware werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet

X. Widerrufsrecht

Beim Kauf von Heizöl besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Da derartige Lieferungen von Schwankungen an Energie- bzw. Rohstoffmärkten abhängen ist § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB anzuwenden, wonach ein Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen ist. Willenserklärungen, die auf den Abschluss eines Kaufvertrags solche Leistungen abzielen, sind somit nicht widerrufbar.t