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Sammelbestellung

Die "gesammelte" Menge ist im privaten und kleingewerblichen Bereich im Vergleich zu den Volumina, die ein Heizölhändler insgesamt durchhandelt, immer noch gering. Daher ist der klassische Mengeneffekt nicht zu erzielen.Unsere Preise berücksichtigen zwei Arten von Sammelbestellungseffekten. Zum einen ist ein Basiseffekt bereits im Preis für eine Abladestelle enthalten. Er resultiert aus der Tatsache, dass die Lieferung in einem Zeitraum von 14 Tagen disponiert werden kann. In dieser Zeit laufen genügend Bestellungen in einem Gebiet auf, um diese wie eine Sammelbestellung zu behandeln. Hierdurch sind wir in der Lage, unsere Touren mit optimalen Wegen zu planen. Es ist mit einer Sammelbestellung in einem größeren Liefergebiet vergleichbar. Zum anderen bieten wir die Möglichkeit einer nachbarschaftlichen Sammelbestellung in einem einzigen Postleitzahlgebiet. Hierdurch wird in einem engen Bereich eine weitere Optimierung erzielt, die zusätzliche Preisreduktionen erlaubt.

 

 

Haftung bei Sammelbestellungen

Das Amtsgericht Pirmasens setzte sich mit der Frage auseinander, ob eine Heizölsammelbestellung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung für die gesamte gelieferte Heizölmenge führt. Das heißt, dass jeder Einzelne, der Sammelbestellung "beigetretene" Kunde, für die Gesamtlieferung bzw. den Ausgleich des darauf entfallenden Kaufpreises/Zahlbetrages insgesamt haftet und nicht nur für den Anteil, mit welchem er persönlich beliefert wurde.Dies haben die Pirmasenser Richter in ihrem Urteil vom 01.10.2002 zu Aktenzeichen 1 C 197/02 bejaht und damit eine ältere Entscheidung des Landgerichtes Konstanz aus dem Jahre 1986 (Aktenzeichen 6 S 58/86, vom 28.11.1986) bestätigt.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidungsfindung darauf abgestellt, dass hinsichtlich der vorgenommenen Sammelbestellung eine BGB-Gesellschaft, also eine Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR) entstanden ist, mit der Folge einer sogenannten gesamtschuldnerischen Haftung nach §§ 421 und 427 BGB.

Das Gericht geht offenkundig weiter davon aus, dass selbst bei einer möglicherweise einmaligen Sammelbestellung auch die Vorschriften für die BGB-Gesellschaft (§ 705 ff. BGB) greifen.

Zur Gründung einer solchen Gesellschaft bedarf es nicht zwingend der Schriftform. Eine solche Gesellschaft kann auch durch sog. schlüssiges Verhalten gegeben sein.

Nach § 705 BGB soll Inhalt des Gesellschaftsvertrages die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes sein. Bei der Sammelbestellung ist der gemeinsame Zweck der, einen möglichst günstigen Preis zu erzielen. Im Außenverhältnis zum Lieferanten haftet somit jeder der Gesellschafter (z. B. Grundstücksnachbarn) gegenüber dem Lieferanten in voller Höhe für die gesamte Liefermenge. Im Innenverhältnis steht den Gesellschaftern dann ein entsprechender Ausgleichsanspruch zu, soweit der Lieferant (Gläubiger) nur einen oder einzelne der Sammelbestellergemeinschaft angehörige Gesellschafter (ggf. gerichtlich) in Anspruch nimmt.

Daran ändere auch nichts - so das Gericht - dass zunächst eine Einzel-Rechnungsstellung an die einzelnen Gesellschafter über die jeweilige Liefermenge vorgenommen wurde.

Eine solche Rechnungslegung wäre lediglich Ausdruck einer "technischen Abwicklung" und führe nicht zum Verzicht des Lieferanten (Gläubigers) auf die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter.

Es spiele auch keine Rolle, wer letztendlich die Bestellung getätigt hat, sofern klar ist, dass die Bestellung für die Sammelbestellergemeinschaft (BGB-Gesellschaft) erfolgt ist.

 

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